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Inhalt

Bundeseinigungsamt

Das Bundeseinigungsamt ist eine beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Behörde. Es besteht derzeit aus einer Vorsitzenden, einer Stellvertreterin sowie aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen für fünf Jahre bestellt werden. Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten. Mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Verhandlungen und den administrativen Tätigkeiten sind die Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung und der Kanzlei betraut.

Zu den Aufgaben des Bundeseinigugnsamtes zählen die Festsetzung von Mindestlohntarifen, Heimarbeitstarifen und Lehrlingsentschädigungen sowie die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung.

Mindestlohntarife

Mindestlohntarife enthalten Regelungen betreffend Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen. Andere Arbeitsbedingungen (wie zB. Kündigungsfristen oder Arbeitszeit) werden in Mindestlohntarifen nicht geregelt.

Heimarbeitstarife

Heimarbeitstarife regeln die Arbeits- und Lieferbedingungen für Heimarbeiter/innen.

Lehrlingsentschädigungen

Die behördliche Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen erfolgt für bestimmte Wirtschaftszweige, in denen kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Satzungen

Durch die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung wird dem Kollektivvertrag auch außerhalb seines Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt. Auf Arbeitnehmer/innen, die mangels Kollektivvertragsangehörigkeit ihres/ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin von keinem Kollektivvertrag erfasst sind, kommen somit kollektive Regelungen zur Anwendung. Die in der Satzungserklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages haben die gleiche Wirkung wie der Kollektivvertrag.